Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: Juli 2009

1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
2.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
3. Umfang der Lieferung
3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2 Aenderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.
4. Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits - und Unfallverhütung beziehen.
5. Pläne und technische Unterlagen
5.1
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
5.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5.3 Der Besteller ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der dem Lieferanten übergebenen Musterteile, technischen Unterlagen, Berechnungen oder sonstigen Angaben zur Ausführung des Auftrages.
6. Preise
6.1
Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Mehrwertsteuer, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die, der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1
Die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
7.2 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
7.3 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.
8. Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung
Der Lieferant kann seine Leistungen zurückbehalten oder von Vorauszahlungen des Bestellers oder der Sicherstellung ihres Vergütungsanspruches abhängig machen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug befindet, oder der Lieferant den aus Tatsachen begründeten Verdacht hat, die Kreditwürdigkeit des Bestellers sei zweifelhaft, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
9.2 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
10. Lieferfrist
10.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
10.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
- wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeits - konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
11. Lieferverzug
11.1
Der Besteller ist nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen
12. Uebergang von Nutzen und Gefahr
12.1
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.
12.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
13. Lieferung, Transport und Versicherung
13.1
Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller verrechnet. Die Transport und Verpackungskosten werden separat ausgewiesen und sofern möglich bei der Auftragsbestätigung oder falls gewünscht bei der Offerte ausgewiesen. Ist im Angebot oder der Auftragsbestätigung CHF 0 oder nichts eingetragen werden diese nach Aufwand verrechnet. Soll die Ware unverpackt ab Werk geliefert werden ist dies auf der Bestellung zu vermerken.
13.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
13.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
13.4 Für den Transport und die Verpackung gelten folgende Abkürzungen:
CFR
Cost and Freight [Kosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen)]
Der einzige Unterschied zur CIF-Klausel besteht darin, dass hier die Versicherung nicht vom Verkäufer eingedeckt wird.
CIF Cost, Insurance and Freight [Kosten, Versicherung und Fracht (benan. Bestimmungshafen)]
Der Verkäufer schließt den Seefrachtvertrag, deckt auf seine Kosten und zu Gunsten des Käufers eine Versicherung über den Transportweg plus 10% angenommenen Gewinn und bringt die Ware fristgerecht an Bord des Schiffes. Er zahlt die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen. Der Käufer trägt die Gefahren, sobald die Ware die Reling im Verschiffungshafen überquert hat, und alle während des Seetransports entstandenen Kosten mit Ausnahme von Fracht und Versicherung. So weit die Löschkosten im Bestimmungshafen in der Fracht nicht enthalten sind, hat sie der Käufer zu tragen. (Es kann aber auch "CIF landed" vereinbart werden.)
CIP Carriage and Insurance Paid To [Frachtfrei versichert (benannter Bestimmungsort)]
Diese Lieferbedingung entspricht der Formel "Frachtfrei" mit dem Zusatz, dass der Verkäufer auf eigene Kosten eine Versicherung zu Gunsten des Käufers abzuschließen hat.
CPT Carrier paid To [Frachtfrei (benannter Bestimmungsort)]
Der Verkäufer zahlt die Fracht für den Transport der Waren bis zum benannten Bestimmungsort, trägt aber die Gefahren nur bis zur Übergabe der Sendung an den ersten Frachtführer. Alle anderen Kosten einschließlich gesondert ausgewiesener Entladekosten trägt der Käufer.
DAF Delivered At Frontier [...]
Diese Klausel wird oft für den Straßen- oder Schienentransport verwendet. Der Verkäufer hat die Ware auf seine Kosten und Gefahr zum vereinbarten Zeitpunkt dem Käufer am benannten Grenzort zur Verfügung zu stellen. Die Eingangsabfertigung hat bereits der Käufer zu übernehmen.
DDP Delivered Duty Paid [Geliefert Verzollt]
Der Verkäufer hat die Sendung am Bestimmungsort im Einfuhrland dem Käufer fristgerecht und verzollt auf seine Kosten und Gefahren zur Verfügung zu stellen.
DDU Delivered Duty Unpaid [Geliefert Unverzollt]
Der Verkäufer hat die Ware am vereinbarten Bestimmungsort im Einfuhrland dem Käufer fristgerecht, jedoch unverzollt, auf seine Kosten und Gefahren zur Verfügung zu stellen.
DEQ Delivered Ex Quay [Geliefert Ab Kai]
Der Verkäufer hat im Unterschied zu EX SHIP die Löschkosten im Bestimmungshafen zusätzlich zu tragen. Es wird auch "Ab Kai verzollt" oder "Ab Kai, Zoll zu Lasten des Käufers" vereinbart.
DES Delivered Ex Ship [Geliefert ab Werk]
Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Sendung dem Käufer in der vereinbarten Frist im Bestimmungshafen zum Löschen zur Verfügung steht. Er trägt bis zu diesem Zeitpunkt alle Kosten und Gefahren.
EXW Ex Works [Ab Werk, (wenn Anschlussgleis vorh.)]
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit an seinem Betrieb transportgerecht verpackt zur Verfügung zu stellen und den Käufer zu benachrichtigen. Der Käufer trägt ab Werk alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Waren zum Bestimmungsort entstehen
FAS Free Alongshide Ship [Frei Längsseite Schiff]
Der Verkäufer hat die Sendung rechtzeitig im vereinbarten Verschiffungshafen längsseits des Schiffs auf seine Kosten und Gefahren zu liefern. Der Käufer hat den Schiffsraum zu buchen und den Verkäufer darüber zu benachrichtigen. Einschließlich Schiffsverladung trägt der Käufer alle weiteren Kosten und Risiken.
FCA Free Carrier [Freie Frachtfüherer]
Der Verkäufer hat die Ware dem vom Verkäufer benannten Frachtführer am benannten Ort im für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Er hat die Verladungskosten zu tragen. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, sobald die Ware in die Obhut des Frachtführers übergegangen ist.
FOB Free On Board [Frei an Bord]
Der Verkäufer hat die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes rechtzeitig vor dem angegebenen Abfahrtstermin in den Verschiffungshafen zu bringen. Der Käufer besorgt den Schiffsraum und benachrichtigt den Verkäufer. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sendung die Reling des Schiffes überquert hat.
14. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
15. Gewährleistung und Haftung
15.1
Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations - und Materialfehlern sind.
15.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
15.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft zu laufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistung umfasst Material- und Fabrikationsfehler, jedoch nicht weitere Schäden, insbesondere nicht Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung oder ungeeignete Lagerung verursacht werden.
15.4 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 15.3 nicht inner-halb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Elimi-nierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
15.5 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
15.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 15.4 ausdrücklich genannten.
15.7 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
16. Montage und Inbetriebnahme
16.1
Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, umfasst der Leistungsumfang des Lieferanten keine Montage und Inbetriebnahme der Lieferung beim Besteller.
16.2 Montage, Inbetriebnahme und Endabnahme erfolgen gegen Verrechnung zu den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten für Arbeits- und Reisezeit, Reisekosten und Spesen.
16.3 Montage, Inbetriebnahme, Probeläufe und Endabnahmen erfolgen unter der Leitung des Lieferanten. Der Besteller hat für diese Phasen qualifiziertes Bedienungspersonal sowie das erforderliche Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
16.4 Der Besteller stellt alle erforderlichen Materialien, Musterteile, Hilfsgeräte, Werkzeuge und Energie am Montageort unentgeltlich zur Verfügung.
16.5 Insbesondere während der Inbetriebnahme, der Probeläufe und Abnahme hat der Besteller für geordnete Arbeits - bedingungen und Sicherheit zu sorgen, so dass der Lieferant in der vorgesehenen Zeit alle erforderlichen Arbeiten aus - führen kann.
16.6 Die Einweisung des Bedienungspersonals sowie die Schulung des Wartungspersonals erfolgen gegen Verrechnung zu den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten.
17. Anwendbares Recht
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedingungen unterliegen schweizerischem Recht.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

19. Produktinformationen
Die Produktinformationen werden ausschliesslich in der Sprache Deutsch zur Verfügung gestellt.